Störung des Jagdbetriebs
In unseren dicht besiedelten Gebieten kann es immer mal vorkommen, dass es zu Konflikten zwischen Unbeteiligten und Jagdenden kommen kann.
Grundsätzliches
- Vor allem bei der Herbstjagd kommt es seit ein paar Jahren vermehrt zu Störungen des Jagdbetriebs.
- Meist handelt es sich um Einzelpersonen oder um Gruppierungen militanter Vereine.
- Speziell aufgefallen ist die Gruppe «Basel Animal Save», die sich aus Personen auch aus dem angrenzenden Ausland zusammensetzt. Sie sind bereit früher aufgefallen bei Störungen auf Schlachthöfen.
- Zu Konflikten kommt es auch immer wieder mit Reitern. Deren Pferde scheuen bei unvermittelten Auftauchen von jagenden Hunden oder bei der Schussabgabe in der Nähe.
Warum werden die Jagddaten der Jagdreviere nicht öffentlich gemacht?
Bei 66 Revieren ist es aus logisistischen Gründen nicht möglich die Jagddaten und speziell auch die jeweils betroffenen Gebiete bekannt zu geben. Oft werden kurzfistige Änderungen durch die Jadleitungen vorgenommen. Gründe sind die Witterungsverhältnisse. Speziell die Windsituation ist entscheidend über den Erfolg bei der Jagd.
Genaueres ist aus dem Communiqué zu entnehmen.
Wer die Jagd vorsätzlich stört oder Jagdeinrichtungen beschädigt, macht sich strafbar.
Rechtsgrundlage
St GB Art. 181, Nötigung:
«Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.»
Jagdgesetz, Art. 18 Übertretungen:
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:
a. jagdbare Tiere einfängt, gefangen hält, sich aneignet oder einführt, um sie auszusetzen;
b. Jagdgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt;
c. ausserhalb der Jagdzeit Waffen oder Fallen auf Maiensässen und Alpen aufbewahrt;
d. Hunde wildern lässt;
e. Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet;
f. Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten ausnimmt;
g. Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken beseitigt;
h. den Jagdbetrieb behindert.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a–g fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
4 Wer während der Jagd die vorgeschriebenen Ausweise nicht auf sich trägt oder sich weigert, sie den zuständigen Wildschutzorganen vorzuzeigen, wird mit Busse bestraft.
5 Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden.
Was machen bei der Störung des Jagdbetriebs
- Ruhe bewahren.
- Weder provozieren noch sich provozieren lassen.
- Diskussionen mit militanten Jagdgegnern haben in der Regel keinen Sinn; Beschimpfungen schaden unserem Image.
- Waffe/Waffen entladen und sie deutlich sichtbar mit offenem Verschluss tragen.
- Gemeinschaftsjagd: Die Jagdleiterin / den Jagdleiter informieren.
- Einzeljagd: Die Jagdgesellschaft informieren.
- Jagdbetrieb einstellen, Hund/Hunde an die Leine nehmen, gegebenenfalls Wild bergen.
- Beweissicherung einleiten (Zeugen, Fotoapparat, Handy).
- Wenn die Situation sich nicht beruhigt oder gar eskaliert umgehend die Polizei anfordern (Notruf 117).
Für die Jagdleitung:
Viel Ärger kann mit guter Vorbeugung verhindert werden mit:
- einem geordneten, straff geführten Jagdbetrieb;
- dosiertem Einsatz von Fahrzeugen im Wald;
- freundlichem, respektvollem Auftreten;
- einer guten Signalisation an allen neuralgischen Stellen wie Zufahrten in den Wald, an Verzweigungen und Kreuzungen.